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BGH, 17.12.1957 - VI ZR 271/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1958, 177
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1957 - VI ZR 271/56
Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB) davon aus, daß die Haftung eines Jugendlichen für unerlaubte Handlungen außer seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) ein Verschulden (§ 276 BGB) voraussetzt, als das vorliegend nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt. - BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52
Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung
Auszug aus BGH, 17.12.1957 - VI ZR 271/56
Denn gemäß §§ 402, 397 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, dem Sachverständigen persönlich Fragen vorzulegen oder vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich halten (BGHZ 6, 398).
- BGH, 28.02.1984 - VI ZR 132/82
Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger
Die individuelle Steuerungsfähigkeit des Täters hat dagegen außer Betracht zu bleiben (s. BGHZ 39, 281, 283; Senatsurteile v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 = VersR 1958, 177 und v. 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467). - BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62
Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.03.1970 - VI ZR 182/68
Verantwortlichkeit eines Jugendlichen
Insofern geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß bei der Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB nicht (auch noch) darauf abzustellen ist, ob die Willenskraft des Jungen, seine Antriebskräfte seiner Einsicht gemäß zu beherrschen, hinter der seiner Altersgenossen zurückgeblieben war, so daß er, seinem noch kindlichen Spieltrieb folgend, der Verlockung nicht widerstehen konnte, von der rechten Straßenseite auf die linke hinüberzufahren (vgl.Senatsurteil vom 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 - VersR 1958, 177). - BGH, 28.04.1959 - VI ZR 92/58
Rechtsmittel
Die Sachlage ist also hier grundlegend anders, als in den von der Revision angeführten Fällen, wo das Kind zwar die Einsicht zur Erkenntnis der Gefährlichkeit und Unzulässigkeit seines Tuns besaß, aber seinen Willen - etwa infolge einer Übermächtigkeit des Spieltriebes - nicht entsprechend bestimmte (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 = VersR 1958, 177).